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Begegnungszone, Fußgängerzone und co. – Wann eignet sich welche Maßnahme am besten

Die Straßenverkehrsordnung (StVO) sieht verschiedene Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung vor, darunter die Wohnstraße, die Fußgängerzone, die Begegnungszone, die Schulstraße, die Fahrradstraße und die Tempo-30-Zone. Verschaffen Sie sich einen Überblick über Ihre Möglichkeiten.

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Verkehrsberuhigung: Möglichkeiten der StVO im Überblick

Verkehrsberuhigende Maßnahmen werden in vielen Städten und Gemeinden eingesetzt, um Straßenräume an unterschiedliche Nutzungsanforderungen anzupassen. Sie können dazu beitragen, die Verkehrssicherheit zu erhöhen sowie Lärm- und Schadstoffbelastungen zu verringern. Darüber hinaus verbessern verkehrsberuhigende Maßnahmen die Bedingungen für das Zu-Fuß-Gehen, Radfahren und den Aufenthalt im öffentlichen Raum. Welche Verordnungen und Maßnahmen geeignet sind, hängt insbesondere von der Funktion der Straße, den Mobilitätsbedürfnissen vor Ort und den jeweiligen räumlichen Rahmenbedingungen ab.

Fußgängerzone Begegnungszone Wohnstraße Fahrradstraße Schulstraße Geschwindigkeits-beschränkung

StVO

§ 76a

§ 76c

§ 76b

§ 67

§ 76d

§ 43 und § 20 (2a)

Tempo

Schritt-geschwindigkeit

20 (30) km/h

Schritt-geschwindigkeit

30 km/h

Schritt-geschwindigkeit

30 km/h

Kfz-Verkehr erlaubt

Nein

Ja

Eingeschränkt

Ja

Nein

Ja

Durchfahrt Kfz-Verkehr erlaubt

Nein

Ja

Nein

Nein

temporär

Ja

Begegnungszone

In Begegnungszonen wird der Straßenraum von allen Verkehrsteilnehmenden gleichberechtigt genutzt. Der Kfz-Verkehr wird nicht ausgeschlossen, sondern durch eine deutliche Reduzierung der Geschwindigkeit sowie eine rücksichtsvolle Nutzung des öffentlichen Raums eingeschränkt.

Der Fußverkehr hat hinsichtlich Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit die höchste Priorität. In der Regel gilt in der Begegnungszone eine Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h. Nur mit einer entsprechenden Begründung ist auch eine Geschwindigkeit von maximal 30 km/h zulässig. Fußgänger:innen und Fahrradfahrende können die Fahrbahn benutzen, dürfen den Fahrzeugverkehr jedoch nicht mutwillig behindern. Umgekehrt darf der Fahrzeugverkehr den Fuß- und Radverkehr nicht gefährden oder behindern, es gilt das Prinzip der gegenseitigen Rücksichtsnahme.

Durch die Verlangsamung des KfZ-Verkehrs entsteht mehr Raum für Begegnung, Aufenthalt und aktive Mobilität. Für ein Funktionieren des Miteinanders, sollte die Einrichtung einer Begegnungszone stets mit einer entsprechenden Gestaltung des öffentlichen Raums einhergehen. Niveaugleiche Verkehrsflächen, Begrünung, Sitzgelegenheiten, eine hochwertige Oberflächengestaltung sowie die Reduktion von Pkw-Stellplätzen unterstützen die gewünschte Verkehrsberuhigung und machen die Zone als gemeinsamen Aufenthalts- und Bewegungsraum erlebbar.

Begegnungszonen eignen sich beispielsweise für Ortszentren, Einkaufsstraßen, Bahnhofsvorplätze oder generell für Straßen mit hohem Fußverkehrsaufkommen. Auf Gemeindestraßen ist die Gemeinde die zuständige Behörde, auf Landesstraßen die Bezirksverwaltungsbehörde

Begegnungszonen werden in § 76c der StVO geregelt.

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Fußgängerzone

Fußgängerzonen schaffen ansprechende Begegnungsräume, stärken die Lebensqualität und steigern die Attraktivität von Orts- und Stadtzentren. Indem Straßen und Wege vorrangig den Fußgänger:innen vorbehalten werden, entsteht Raum für sicheres Flanieren, Verweilen und soziale Interaktion. Vor allem lokale Betriebe und die Gastronomie profitieren von einer verkehrsberuhigten Zone, weshalb in Einkaufsstraßen häufig Fußgängerzonen eingerichtet werden. Mehr dazu: Einkaufsstraßen beleben: Fußverkehr und Wirtschaft

Der Fahrzeugverkehr ist in Fußgängerzonen grundsätzlich verboten. Ausnahmen sind beispielsweise für den Lieferverkehr, die Müllabfuhr, Krankentransporte oder den öffentlichen Verkehr vorgesehen. Für Ladetätigkeiten legt die Behörde entsprechende Zeitfenster fest, die über ein Zusatzschild ausgewiesen werden. In der Praxis wird auch der Radverkehr häufig vom Verbot ausgenommen und über ein entsprechendes Zusatzschild zugelassen.

Die rechtliche Grundlage ermöglicht es Gemeinden und Städten als zuständige Behörden für Gemeindestraßen, Straßenbereiche oder ganze Gebiete dauerhaft oder zeitweise dem Fußgängerverkehr vorzubehalten, wenn dies die Verkehrssicherheit erhöht, Verkehrsströme entflechtet oder die Lage und Nutzung eines Gebietes dies sinnvoll erscheinen lassen. Dazu gehören beispielsweise Ortszentren, Einkaufsstraßen, Bereiche mit Gastronomie sowie touristisch stark frequentierte Gebiete, aber auch jede andere Straße, die von Fußgänger:innen intensiv genutzt wird.

Fußgängerzonen werden in § 76a der StVO geregelt.

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Fahrradstraße

Fahrradstraßen sind vorrangig für den Radverkehr bestimmt und schaffen direkte und komfortable Verbindungen für Radfahrende. Sie stärken den Alltagsradverkehr und erhöhen die Attraktivität des Fahrrads als Verkehrsmittel. 

Die Benützung der Fahrradstraße ist grundsätzlich dem Radverkehr vorbehalten. Zudem ist das Nebeneinanderfahren mit Fahrrädern ausdrücklich erlaubt. Kraftfahrzeuge dürfen in der Fahrradstraße nur Zu- und Abfahren oder die Straße queren. Ausgenommen davon sind beispielsweise, wie in der Fußgängerzone, Fahrzeuge von Einsatzorganisationen, der Müllabfuhr oder des öffentlichen Verkehrs. Für alle Fahrzeuge gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Radfahrende dürfen durch den Fahrzeugverkehr weder gefährdet noch behindert werden.

Damit Fahrradstraßen ihre Funktion erfüllen können, ist eine gut erkennbare Gestaltung wesentlich. Markierungen auf der Fahrbahn, klare Beschilderungen sowie eine hochwertige Ausführung tragen dazu bei, die Priorisierung des Radverkehrs sichtbar zu machen. Fahrradstraßen eignen sich insbesondere auf wichtigen Hauptrouten des Radverkehrs sowie in Straßen, die für den Kfz-Verkehr eine untergeordnete, für den Radverkehr jedoch eine hohe Bedeutung haben. 

Auf Gemeindestraßen ist die Gemeinde beziehungsweise Stadt die zuständige Behörde für die Verordnung einer Fahrradstraße.

Fußgängerzonen werden in§ 67 der StVO geregelt.

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Wohnstraße

Wohnstraßen schaffen einen Aufenthaltsraum für die Bewohner:innen und Menschen in der Umgebung und bieten Platz für nachbarschaftliche Aktivitäten, Bewegung und Spiel. Ein wesentliches Merkmal der Wohnstraße ist, dass das Betreten der gesamten Fahrbahn sowie das Spielen ausdrücklich erlaubt sind. Dadurch entsteht ein gemeinsamer Straßenraum, in dem die Bedürfnisse der Bewohner:innen im Vordergrund stehen. Gleichzeitig darf der zulässige Fahrzeugverkehr nicht mutwillig behindert werden.

Der Fahrzeugverkehr ist in Wohnstraßen verboten. Ausgenommen davon sind Radfahrende (auch gegen die Einbahn), Fahrzeuge von Einsatzorganisationen, der Müllabfuhr sowie Anrainer:innen für die Zu- und Abfahrt zu ihren Grundstücken. Eine Durchfahrt ist daher nicht erlaubt. Für den erlaubten Fahrzeugverkehr gilt Schrittgeschwindigkeit.

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In der Praxis zeigt sich, dass die Wohnstraße besonders dann auch als solche genutzt wird, wenn sich diese von einer gängigen Straße abhebt. Die Stadt Graz setzt beispielsweise auf kostengünstige Maßnahmen, die ohne wesentliche Umbauten auskommen: Wohnstraßensymbol als Bodenmarkierung, bunte Piktogramme, Grün- und Spielelemente sowie Sitzmöglichkeiten.

Typische Einsatzbereiche sind Wohngebiete mit geringem Verkehrsaufkommen, Umgebungen mit vielen Kindern, wie Spielplätze, Siedlungen oder Schulen. Die Gemeinde bzw. Stadt kann als zuständige Behörde die Wohnstraße erlassen. 

Wohnstraßen werden in § 76b der StVO geregelt.

Wie die Wohnstraße kreativ genutzt werden kann, erfahren Sie auch in der Webinar-Nachschau. Weitere Infos finden Sie auch unter Österreich zu Fuß – Wohnstraße als Aufenthaltsraum

Schulstraße

Schulstraßen sind eine wirksame Maßnahme, um die Verkehrssicherheit im unmittelbaren Umfeld von Schulen zu erhöhen und Kindern einen sicheren sowie selbstständigen Schulweg zu ermöglichen. Dabei wird ein Straßenabschnitt vor einer Schule zu bestimmten Zeiten temporär für den regulären Kfz-Verkehr gesperrt und für den Fußverkehr geöffnet. In der Schulstraße ist das Gehen auf der Fahrbahn ausdrücklich erlaubt, Radfahren ist in Schrittgeschwindigkeit zulässig.

Während der verordneten Zeiten dürfen Kraftfahrzeuge die Schulstraße grundsätzlich nicht befahren. Ausgenommen davon sind unter anderem Anrainer:innen, die zu ihren Grundstücken zu- oder abfahren müssen sowie Einsatzfahrzeuge, Straßendienst, Müllabfuhr, Abschleppdienste sowie der öffentliche Verkehr. Diese dürfen die Schulstraße ausschließlich in Schrittgeschwindigkeit benützen. 

Durch die temporäre Sperre wird insbesondere das Verkehrsaufkommen zu Schulbeginn und Schulende reduziert, wodurch gefährliche Situationen durch Bring- und Holverkehre vermieden werden können. In der Praxis wird die temporäre Sperre häufig durch mobile Absperrungen wie Scherengitter, Handschranken oder Poller umgesetzt. Die Sperrzeiten werden mittels Zusatztafel kundgemacht und können je nach Schulstandort und örtlichen Anforderungen unterschiedlich ausgestaltet werden.

Seit 1. Juli 2024 können Gemeinden in ihrem eigenen Wirkungsbereich verordnen. Alles weitere zur Schulstraße finden Sie hier: Schulstraße

Schulstraßen werden in§ 76d der StVO geregelt.

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Geschwindigkeitsbeschränkung

Geschwindigkeitsbeschränkungen sind eine wirksame und vor allem kostengünstige Maßnahme, um die Verkehrssicherheit zu erhöhen, die Lebensqualität zu verbessern und aktive Mobilität zu fördern. Innerhalb von Ortsgebieten gilt grundsätzlich eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Gemeinden können diese jedoch reduzieren, beispielsweise auf Tempo 30. Auch Tempo 40 oder Tempo 20 sind möglich.

Besonders in Bereichen mit hohem Schutzbedürfnis, etwa rund um Schulen, Kindergärten, Krankenhäuser oder Senioreneinrichtungen, erhöhen niedrigere Geschwindigkeiten die Sicherheit für Fußgänger:innen und Radfahrende. Die Einführung solcher Beschränkungen wurde durch die 35. Novelle der Straßenverkehrsordnung deutlich vereinfacht, da aufwendige Gefährdungsnachweise und Gutachten in diesen Bereichen nicht mehr erforderlich sind.

Gemeinden haben zudem die Möglichkeit, Geschwindigkeitsbeschränkungen für größere Gebiete oder das gesamte Ortsgebiet festzulegen. Tempo-30-Zonen kommen heute vielfach in Wohngebieten, Ortszentren und Bereichen mit hoher Fuß- und Radverkehrsnutzung zum Einsatz. 

Die Gemeinde oder Stadt kann auf Gemeindestraßen eine Geschwindigkeitsreduktion verordnen. Auf Landesstraßen ist die Bezirkshauptmannschaft zuständig. Wie Sie als Gemeinde hier vorgehen können, fassen wir hier zusammen: Geschwindigkeitsreduktion verordnen

Lokale Geschwindigkeitsbeschränkungen werden in § 43  der StVO geregelt, Geschwindigkeitsbeschränkungen für das gesamte Ortsgebiet in § 20 (2a) der StVO.

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Umgestaltung und Begleitmaßnahmen für mehr Sichtbarkeit

In vielen Fällen sind Umgestaltungsmaßnahmen erforderlich, damit die Straßen auch entsprechend genutzt werden und verordnete Geschwindigkeiten auch eingehalten werden – Das Prinzip der selbsterklärenden Straße. Diese reichen von kleinen baulichen Maßnahmen wie Poller und Straßenbemalung bis hin zur Schaffung von neuen Wege[k7.1]n. Einiges davon kann auch relativ kostengünstig umgesetzt werden.

Bauliche Maßnahmen

Langfristige Verkehrsberuhigung erfordert bauliche Eingriffe in die Infrastruktur. Diese Maßnahmen gestalten den Straßenraum neu und fördern eine sichere, attraktive Umgebung für alle Verkehrsteilnehmer:innen.

Typische Maßnahmen:

  • Gehsteigvorziehung und -verbreiterung
  • Physische Barrieren wie Engstellen, Sperren und Schleusen, Fahrgassenversatz oder Fahrbahnteiler, neue Querschnittaufteilungen oder Fahrbahnanhebung
  • Querungshilfen
  • Gestaltungselemente, wie Straßenmöblierung, Grünflächen oder Oberflächengestaltung
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Begleitende Maßnahmen

Ergänzende Maßnahmen erhöhen die Akzeptanz und Wirksamkeit verkehrsberuhigender Strategien. Sie sensibilisieren die Bevölkerung und stärken ein nachhaltiges Mobilitätsverhalten.

Typische Maßnahmen:

  • Mobile Geschwindigkeitsanzeigen erinnern an die Geschwindigkeitsbeschränkung bzw. dienen als soziale (Selbst-)Kontrolle
  • Sondermarkierungen machen zusätzlich auf die Temporeduktion aufmerksam
  • Kontinuierliche Öffentlichkeitsarbeit und Information in den (Gemeinde-)Medien, unterstützt die Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung zusätzlich

Gut zu wissen: Die Bundesländer Vorarlberg und Burgenland haben 2023 und 2024 jeweils einen Leitfaden für verkehrsberuhigende Maßnahmen herausgegeben. Der Vorarlberger Leitfaden konzentriert sich auf Maßnahmen an Landesstraßen in Ortszentren und geht näher auf Begegnungszonen und Geschwindigkeitsbeschränkungen sowie deren Kriterien zur Anwendung ein. Der Leitfaden des Landes Burgenland beleuchtet verschiedene Aspekte von baulichen, straßenpolizeilichen und flankierenden Maßnahmen im Hinblick auf Einsatzmöglichkeiten, Wirkung, Vorgehensweise, Zuständigkeiten und Kosten.

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Illustration: Ein Puzzlebild einer Gemeinde wird zusammengesteckt von 5 verschiedenen Händen © BMIMI / Stefanie Hilgarth - Die Botschaft der Illustration

Beratungsangebote für Städte, Gemeinden und Regionen

klimaaktiv mobil unterstützt Städte, Gemeinden und Regionen bei der Entwicklung und Umsetzung klimafreundlicher Mobilitätslösungen
zwei junge Männer stehen vor einem Geschäft und schauen in die Auslage © istock.com/SolStock

Einkaufsstraßen: Wirtschaft und Fußverkehr

Fußverkehr ist der Schlüssel zur Attraktivität von Innenstädten – er sorgt für Frequenz, Umsatz und lebendige Orte.
Neu errichtete Radwegbrücke in Neukirchen am Großvenediger © Marktgemeinde Neukirchen/Tauernradweg

Radverkehrsinfrastruktur

Bereits mit vergleichsweise geringen finanziellen Mitteln kann im Radverkehr viel erreicht werden. Erfahren Sie mehr, was Sie in Ihrer Gemeinde tun können.
Kleines Modell einer Ortschaft © iStock.com/scanrail

15-Minuten-Stadt

Alle wichtigen Einrichtungen des täglichen Bedarfs fußläufig erreichbar