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Fußwege langfristig sichern: Instrumente der Raumordnung im Überblick

Gute Gehwege sind die Basis dafür, dass wir im Alltag gern und sicher zu Fuß unterwegs sein können. Mit der Raumordnung haben Gemeinden einen wichtigen Hebel in der Hand, um die benötigten Flächen für ein dichtes Wegenetz langfristig abzusichern. Durch vorausschauende Planung kann eine solche Infrastruktur geschaffen werden, von der auch die nächsten Generationen profitieren.

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Mit dem Örtlichen Entwicklungskonzept eine strategische Basis schaffen

Das Örtliche Entwicklungskonzept, das je nach Bundesland unterschiedlich genannt wird, ist der langfristige Kompass für eine nachhaltige Raumplanung. Es legt fest, wie sich eine Gemeinde oder Stadt in den nächsten Jahren entwickeln soll: Wo ist Platz zum Wohnen, für Grünflächen, für Mobilität? Für den Fußverkehr bietet es die Chance, das gewünschte Wegenetz vorausschauend zu planen und festzulegen. Bestehende Wege werden abgesichert und geplante Fußwegeverbindungen dokumentiert. Auch die Anbindung zukünftiger Baugebiete ans bestehende Wegenetz kann darin festgehalten werden. 

Als verbindliches Instrument verpflichtet es die Verwaltung und Planung, den Fußverkehr in späteren Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen konsequent zu berücksichtigen. So bietet das Örtliche Entwicklungskonzept einen übergeordneten Orientierungsrahmen, um die strategischen Weichen für ein gut ausgebautes und zusammenhängendes Fußwegenetz zu stellen.

Tipp: Die Inhalte zum Fußverkehr im Örtlichen Entwicklungskonzept können aus einem bestehenden Fußverkehrskonzept übernommen werden.

Mit dem Flächenwidmungsplan die Grundstücksnutzung festlegen

Der Flächenwidmungsplan legt fest, wie ein Grundstück genutzt werden darf. Er bildet die Basis für die Baubewilligung. Die konkreten Widmungskategorien sind dabei je nach Bundesland unterschiedlich definiert. 

Für Mobilität vorgesehene Flächen werden als Verkehrsflächen ausgewiesen. In manchen Bundesländern wie etwa Niederösterreich kann die Nutzung sogar explizit für den Fußverkehr definiert werden. Die Widmung als Verkehrsfläche stellt sicher, dass Wege nicht überbaut oder anderweitig genutzt werden. Befindet sich die Fläche jedoch in privatem Besitz, ist die Eintragung des Nutzungsrechts im Grundbuch oder der Ankauf der Fläche durch die Gemeinde notwendig, um die öffentliche Nutzung des Fußwegs tatsächlich sicherzustellen. Eine vorausschauende Planung ist in jedem Fall wichtig, denn nach einer Baulandwidmung ist eine Widmung für Gehwege nur mehr schwer möglich.

© Land Steiermark und GIS Steiermark

Im Bebauungsplan die Verkehrsanbindung definieren

Der Bebauungsplan wird konkreter: Dieses verbindliche Planungsinstrument regelt, wie ein Grundstück bebaut werden darf und enthält Details zur Verkehrsanbindung. Er basiert auf dem Örtlichen Entwicklungskonzept und dem Flächenwidmungsplan und darf diesen nicht widersprechen.

Eine Möglichkeit der Verkehrsanbindung sind Durchwegungen: Dabei handelt es sich um öffentliche Verbindungen, die die Durchlässigkeit von Gebieten erhöhen, kurze Wege ermöglichen und häufig nur für den Fuß- und Radverkehr vorgesehen sind. In Wien und der Steiermark können sie im Bebauungsplan festgelegt werden. Wo das gesetzlich nicht möglich ist, können Gemeinden Grenzen für die Bebauung definieren und so Flächen für zukünftige Durchwegungen freihalten. 

Gut zu wissen: Es ist wichtig, das öffentliche Interesse an einem Gehweg schon frühzeitig zu dokumentieren, etwa im Örtlichen Entwicklungskonzept. Denn jede Festlegung im Bebauungsplan muss durch ein öffentliches Interesse begründet sein.

Durch Neuparzellierung neue Wegverbindungen schaffen

Bei einer Neuparzellierung werden die Grundstücksgrenzen neu gezogen. Dieser Schritt kann genutzt werden, um künftige Wegeverbindungen langfristig abzusichern. Die Gemeinde kann Flächen ankaufen und sie als Verkehrsfläche widmen oder einen Gehweg über ein Wegerecht im Grundbuch sichern. Auch bei einer Umlegung oder Teilung von Grundstücken lohnt es sich, Fuß- und Radwege zu berücksichtigen: So können Flächen für Durchwegungen eingeplant und die dafür benötigte Fläche anteilig auf mehrere Eigentümer:innen verteilt werden. Gleichzeitig gilt es darauf zu achten, dass bei Neuparzellierungen keine bestehenden Wegverbindungen im neuen Kataster verloren gehen.

Mit privatrechtlichen Sicherungsinstrumenten Wege sichern

Nicht immer gehört der benötigte Grund für einen Gehweg der Gemeinde. Dann kommen privatrechtliche Instrumente zum Einsatz:

  • Grundstückskauf oder Tausch gegen eine gemeindeeigene Fläche als langfristige Lösung
  • Wegerecht als sogenannte Dienstbarkeit im Grundbuch eintragen: Erlaubt die Nutzung eines fremden Grundstücks als Zugang oder Durchgang und bleibt auch bei einem Eigentümerwechsel bestehen. Die Fragen zu Entschädigung, Gültigkeitsdauer, Erhaltung und Haftung werden vertraglich geregelt.
  • Pachtvertrag: Dieser ist flexibel umsetzbar und ermöglicht es, eine fremde Fläche für die vereinbarte Zeit zu nutzen. Der Pachtvertrag ist jedoch zeitlich begrenzt.
  • Duldung: Dies ist eine kurzfristige Übergangslösung, die jederzeit von dem:der Eigentümer:in widerrufbar ist. Haftungs- und Instandhaltungsfragen sollten in einer schriftlichen Vereinbarung geregelt werden.

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