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Barrierefreie Wege planen und errichten: Darauf müssen Sie achten

Barrierefreiheit erfordert eine sorgfältige Abwägung: Was für eine Personengruppe hilfreich ist, kann für eine andere einschränkend sein. Besonders im bei der Gestaltung im Straßenraum gilt es, die Bedürfnisse aller Nutzenden zu berücksichtigen.

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Das sollten Sie wissen

UN-BRK

Barrierefreiheit ist ein Grundrecht für alle und ergibt sich aus der UN-Behindertenrechtskonvention. Das Ziel besteht darin, eine gleichberechtigte und umfassende Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen.

BGStG

Im Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz hat sich Österreich zur Gleichbehandlung von Menschen mit und ohne Behinderung in allen Lebensbereichen verpflichtet.

RVS

Einen guten Überblick über die geltenden Normen und Konventionen erhalten Sie in der Richtlinie „RVS 02.02.36: Alltagsgerechter barrierefreier Straßenraum“ (kostenloser Download).

 

EU-Normen und ÖNORMen

Planungsregeln für barrierefreies Bauen finden Sie in der EU-Norm „EN 17210: Accessibility and usability of the built environment – Functional requirements“ sowie in den ÖNORMEN B 1600 bis 1603.

Barrierefreie Räume für ein selbstbestimmtes Leben

Österreich hat sich mit dem Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) verpflichtet, Menschen mit und ohne Behinderung gleich zu behandeln, und zwar in allen Lebensbereichen. Damit sollen alle Bürgerinnen und Bürger gleichberechtigt am gesellschaftlichen Leben teilnehmen können und die Grundlage für ein selbstbestimmtes Leben geschaffen werden.

Eine gut gestaltete und barrierefreie Umgebung kommt allen Menschen zugute und ist wichtiger Bestandteil der kommunalen Daseinsvorsorge. Städte und Gemeinden spielen dabei eine zentrale Rolle: Sie gestalten den öffentlichen Raum so, dass möglichst viele Menschen selbstständig, sicher und komfortabel unterwegs sein können.

Für die Errichtung von Wegen und Straßen bedeutet das, speziell die Bedürfnisse von mobilitätseingeschränkten Gruppen in die Planung miteinzubeziehen. Dazu zählen nicht nur Menschen mit einer Gehbeeinträchtigung oder Personen mit Blindheit oder Sehbehinderungen, sondern auch Kinder, ältere Menschen oder Personen mit Kinderwägen oder schweren Lasten bzw. Personen mit vorübergehenden Mobilitätseinschränkungen.

Gut zu wissen: Barrierefreiheit im öffentlichen Raum ist für 10 Prozent der Bevölkerung unverzichtbar, für 40 Prozent notwendig – und für alle Menschen komfortabel (VCÖ). Mangelnde Barrierefreiheit betrifft aber nicht nur diese 40 Prozent, sondern schränkt in weiterer Folge auch deren Familien, Angehörige und Freunde in ihrer Bewegungsfreiheit und Teilhabe ein.

Die Herausforderung liegt darin, die richtige Balance zwischen den unterschiedlichen Anforderungen zu finden. Was einer Gruppe nützt, kann für eine andere hinderlich sein. In dieser Übersicht haben wir die wichtigsten Punkte für Ihre Gemeinde oder Stadt zusammengefasst und zeigen, worauf Sie achten sollten und wo mögliche Stolpersteine liegen.

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Direkte Wege schaffen und Umwege vermeiden

Barrierefreiheit beginnt bereits bei der Konzeption des Wegenetzes. Wenn Sie in Ihrer Gemeinde oder Stadt den Fußverkehr in der Verkehrsplanung priorisieren und möglichst direkte Wege vorsehen, tragen Sie entscheidend zu einer barrierefreien Gestaltung bei. Vor allem Menschen mit Geh- oder Sehbeeinträchtigungen sowie ältere Personen sind auf kurze, einfache Wege angewiesen. 

Vermeiden Sie daher:

  • einseitig geführte Gehsteige oder sehr schmale Wege
  • Hindernisse auf dem Gehsteig, wie Verkehrsschilder, Briefkästen, Bänke, Bäume, Zeitungsständer, Mobiliar von Gastgärten, abgestellte Fahrräder und E-Scooter et cetera
  • weitläufige Umleitungen bei Baustellen

Beachten Sie: Nach Straßenverkehrsordnung (StVO) dürfen Fahrzeugteile nicht in Fußgänger- oder Radverkehrsflächen hineinragen, ausgenommen sind zum Beispiel Seitenspiegel, Stoßstangen und so weiter (§ 23 (1) StVO).

Gut zu wissen: Die Gehwegbreite ist so zu wählen, dass Personen problemlos nebeneinander gehen oder einander passieren können (RVS 03.02.12 – Fußgängerverkehr). Bedenken Sie dabei, dass Menschen mit Bewegungs- oder Sinnesbeeinträchtigungen mehr Platz brauchen.

Randsteinabsenkung bei Gehsteigen und Gehsteigvorziehungen

Hohe Randsteine können für viele Verkehrsteilnehmende ein erhebliches Hindernis oder sogar ein Unfallrisiko darstellen. Überall dort, wo Fußgänger:innen die Fahrbahn queren, sollte deshalb die Randsteinkante möglichst abgesenkt und kontrastierend oder alternativ die Fahrbahn angehoben werden.

Für Rollstuhlfahrende wäre zwar eine vollständige Absenkung des Gehsteigs ideal. Menschen mit Blindheit oder mit Sehbehinderungen benötigen am Boden allerdings eine Tastleiste, an der sie sich orientieren können. Eine vollständige Nullabsenkung, also die komplette Anpassung des Gehsteigrands an die Fahrbahnhöhe, wird deshalb nicht empfohlen. Als Kompromiss sieht die RVS 02.02.36 – Barrierefreier Straßenraum eine Höhe von 3 Zentimeter vor, damit sich möglichst viele Personengruppen auf der Straße frei und sicher bewegen können.

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Gut zu wissen: Gehsteigvorziehungen sind bauliche Verlängerungen des Gehsteigs in die Fahrbahn. In Verbindung mit Randsteinabsenkungen sorgen sie für eine bessere Sicht zwischen Verkehrsteilnehmenden und verkürzen für alle die Zeit, die sie auf Straßen verbringen.

Laut RVS (02.02.36) sind Randsteinabsenkungen oder Fahrbahnanhebungen insbesondere in folgenden Fällen vorzusehen:

  • bei Neu- und Umbauten

  • bei Erhaltungsmaßnahmen, wie z.B. Fahrbahnsanierungen

  • bei Arbeiten im Zusammenhang mit der Wiederherstellung von Aufgrabungen

  • entlang von Fußgängerverbindungsachsen, insbesondere bei den stark frequentierten Bereichen

  • in Nahbereichen von öffentlichen Einrichtungen

  • an Haltestellen des öffentlichen Verkehrs

Rutschfeste und ebene Oberflächen

Die Oberflächen von Gehwegen und Plätzen müssen mehrere Anforderungen gleichzeitig erfüllen: Sie sollen barrierefrei sowie sicher begehbar und berollbar sein, bei Nässe rutschfest, optisch ansprechend und im besten Fall auch hitzemindernd wirken. All dies ist erreichbar, wenn Sie die richtigen Materialien wählen.

Für barrierefreie und zugleich schöne Wege empfiehlt die RVS 02.02.36 Materialien wie Asphalt, gesägte Natursteinplatten, Verbundpflaster und Betondecken. Bei Pflasterungen ist besonders auf die Fugenbreite zu achten, welche maximal 2 Zentimeter betragen darf, um Stolperfallen zu vermeiden.

Werden verschiedene Beläge kombiniert, dürfen sehbehinderte Personen dadurch nicht fehlgeleitet werden. Bei einem Gefälle von mehr als 5 Prozent sind zusätzliche Maßnahmen notwendig, um rutschfeste Oberflächen sicherzustellen.

Die ÖNORM B 2214 enthält Bestimmungen für die Ausführung von Pflasterarbeiten.

Visuelle Leitsysteme

Leitsysteme helfen Fußgänger:innen, sich sicher und einfach zurechtzufinden. Sie müssen daher gut erkennbar und leicht verständlich sein. Dabei sollten sie einem durchgängigen Konzept folgen und sich deutlich von Werbeelementen wie Plakaten, Leuchtreklamen und so weiter absetzen, um Verwechslungen zu verhindern.

Die RVS für den barrierefreien Straßenraum (02.02.36) gibt dazu eine hilfreiche Übersicht zu Platzierung und Farbgestaltung der Schriften und Piktogramme. 

Die ÖNORMen A 3011, A 3012, B 1600, O 1051 und Z 1000 verweisen auf visuelle Leitsysteme.

Taktile Leitsysteme

Damit Personen mit Blindheit oder Sehbehinderungen sich sicher und selbstständig im öffentlichen Raum bewegen können, sind einheitliche taktile Leitsysteme unverzichtbar. Über Bodeninformationen und handtastbare Elemente finden sie ihren Weg selbstständig und unabhängig – vor allem dort, wo keine Hausfassaden, Mauern oder Geländer als Orientierung dienen.

Bei taktilen Bodeninformationen werden Strukturen eingesetzt, die entweder mit den Füßen spürbar sind oder mit dem sogenannten Langstock ertastet werden können.

Franz Mayer, Verkehrsreferent des Blindenverbandes Wien, Niederösterreich und Burgenland (BSV WNB) erklärt im Video die Funktion des Langstockes:

Erhabene Strukturen sind vertieften Strukturen immer vorzuziehen, um die Orientierung zu erleichtern. Die länglichen Streifenmuster zeigen dabei die Gehrichtung an, querliegende Streifen dagegen verdeutlichen die Änderung einer Situation, wie zum Beispiel eine bevorstehende Kreuzung.

Richard Jäkel, Orientierungs- und Mobilitätstrainer des Blindenverbandes WNB erklärt im Video die Funktion der Rillen und Stegen im Boden:

Mehr dazu finden Sie unter ÖNORM V 2102 über taktile Bodeninformationen.

Handtastbare Elemente folgen in der Regel dem „Bojenprinzip“. Nutzer:innen bewegen sich dabei punktuell von einer Infoboje zur nächsten – dazu gehören etwa Türschilder oder Handlaufinformationen. Diese Elemente müssen sich sowohl optisch als auch beim Tasten klar von ihrer Umgebung abheben. Damit Personen mit Blindheit oder Sehbehinderungen die handtastbaren Informationen leichter finden, können auch akustische Signale ergänzend verwendet werden (sogenannte akustische Landmarker). 

Informationen zur Anbringung von tastbaren Beschriftungen und Informationssystemen können Sie der ÖNORM V 2105 entnehmen.

Akustische Leitsysteme

Als Ergänzung zu visuellen und taktilen Leitsystemen können wie erwähnt akustische Leitsysteme eingesetzt werden. Sie erleichtern insbesondere Personen mit Blindheit oder Sehbehinderungen die sichere Orientierung im öffentlichen Raum. Typische Einsatzbereiche sind Ampelanlagen und Eisenbahnkreuzungen, wo akustische Signale anzeigen, wann die Ampel auf Grün schaltet und die Überquerung sicher ist.

Informationen zur baulichen Umsetzung finden Sie in den ÖNORMen V 2100, V 2101, V 2103 sowie in der RVS „Bedachtnahme auf behinderte Menschen“ (03.06.13)

FAQ Barrierefreiheit

Barrierefreiheit bedeutet, dass alle Menschen – unabhängig von Alter oder Mobilitäts- und Sinneseinschränkungen – den öffentlichen Raum sicher, selbstständig und ohne fremde Hilfe nutzen können. Dazu gehören zum Beispiel barrierefreie Gehwege, verständliche Leitsysteme, sichere Querungen und akustische Signale.

Die wichtigsten Regelwerke sind:

  • Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG)

  • UN-Behindertenrechtskonvention (UNBRK)

  • Nationaler Aktionsplan Behinderung (NAP Behinderung)

  • Barrierefreiheitsgesetz (BaFG)

  • Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Gleichbehandlung

  • RVS 02.02.36 – Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen, barrierefreier Straßenraum

  • EU-Normen und ÖNORMEN zur Barrierefreiheit

Taktile Bodeninformationen sind erhabene oder vertiefte Bodenstrukturen, die von Personen mit Blindheit oder Sehbehinderungen mit den Füßen oder dem Langstock ertastet werden können. Sie müssen außerdem einen hohen Kontrast aufweisen, um auch visuell wahrgenommen werden zu können.

Leitstreifen sind taktile Bodenmarkierungen für sehbehinderte und blinde Personen. Sie zeigen die Gehrichtung an und führen zu wichtigen Punkten wie Querungen, Eingängen oder Haltestellen.

Ein akustisches Hilfssignal ist ein Ton- oder Sprachsignal, das Personen mit Blindheit oder Sehbehinderungen bei der sicheren Orientierung und Überquerung von Straßen und Kreuzungen unterstützt.

Eine Gehsteigvorziehung ist eine bauliche Erweiterung des Gehsteigs in den Straßenraum hinein, meist an Kreuzungen und Querungen. Sie verkürzt die Überquerungslänge und verbessert die Sicht zwischen Verkehrsteilnehmenden.

Eine Nullabsenkung bedeutet, dass der Randstein vollständig auf Fahrbahnhöhe abgesenkt wird, sodass kein tastbarer Höhenunterschied mehr zwischen Gehsteig und Fahrbahn besteht. Dies wird nicht empfohlen, da Menschen mit Sehbeeinträchtigungen eine Tastkante benötigen.

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