Die 33. StVO-Novelle: Umfassende Verbesserungen für Fuß- und Radverkehr
Mit der 33. Novelle der Straßenverkehrsordnung (StVO) wurden im Oktober 2022 zahlreiche Verbesserungen für das Zu-Fuß-Gehen und Radfahren in Österreich umgesetzt. Viele der damals eingeführten Regelungen prägen heute den Verkehrsalltag in Städten und Gemeinden.
Freie Gehwege und klare Vorrangregeln
Gehsteige sind Bewegungsräume für Menschen aller Altersgruppen und mit unterschiedlichen Mobilitätsbedürfnissen. Seit der Novelle dürfen Fahrzeuge deshalb nicht mehr in Radwege hineinragen. Das ist auch auf Gehsteigen grundsätzlich unzulässig. Ausnahmen gelten lediglich für kurze Ladetätigkeiten, sofern eine freie Durchgangsbreite von mindestens 1,5 Metern erhalten bleibt. Diese Regelung gilt ebenso für andere Hindernisse wie Container oder bauliche Einrichtungen.
Auch bei der Aufstellung von Verkehrszeichen wurde der Fußverkehr stärker berücksichtigt. Verkehrszeichen können näher an der Fahrbahn positioniert werden, wodurch auf vielen Gehwegen mehr nutzbare Breite zur Verfügung steht.
Darüber hinaus stellt der Gesetzestext nun klar, dass Fußgänger:innen auf Gehwegen Vorrang haben. Dies ist besonders relevant bei Garagen-, Grundstücks- oder Parkplatzausfahrten, wo Fahrzeuge den Vorrang von Fußgänger:innen stärker beachten müssen.
Verbesserung für den Fußverkehr bei Querungen
Beim Überqueren einer Fahrbahn müssen Fußgänger:innen nicht mehr „in angemessener Eile“ unterwegs sein. Maßgeblich ist, dass andere Verkehrsteilnehmende nicht gefährdet werden.
Zudem wurde festgelegt, dass Ampelschaltungen die Bedürfnisse des Fußverkehrs besser berücksichtigen sollen. Das Ziel sind angemessene Wartezeiten und ausreichend lange Grünphasen, damit auch Kinder, ältere Menschen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität Straßen sicher queren können.
Mehr Schutz an Haltestellen und Kreuzungen
Eine wichtige Maßnahme betrifft den Bereich von Haltestellen. Fahrzeuge dürfen an Straßenbahnen oder Bussen nur dann vorbeifahren, wenn keine Fahrgäste mehr ein- oder aussteigen und die Türen bereits geschlossen sind. Das erhöht die Sicherheit insbesondere für Kinder und ältere Menschen.
Zusätzlich müssen Kraftfahrzeuge über 3,5 Tonnen im Ortsgebiet beim Rechtsabbiegen Schrittgeschwindigkeit einhalten, wenn mit querendem Fuß- oder Radverkehr zu rechnen ist. Damit soll das Risiko schwerer Abbiegeunfälle reduziert werden.
Schulstraßen als Beitrag zu sicheren Schulwegen
Mit der Einführung des Verkehrszeichens „Schulstraße“ wurde Gemeinden und Städten ein einheitliches Instrument zur Verfügung gestellt, um die Verkehrssicherheit im Umfeld von Schulen zu erhöhen.
In Schulstraßen kann zu bestimmten Zeiten ein Fahrverbot für Kraftfahrzeuge gelten. Kinder erhalten dadurch mehr Raum, um sicher zu Fuß oder mit dem Fahrrad zur Schule zu gelangen. Das Verkehrsaufkommen unmittelbar vor Schulgebäuden wird reduziert, während die Selbstständigkeit von Kindern auf dem Schulweg gefördert wird. In diesen Bereichen dürfen Kinder die Fahrbahn nutzen, Radfahren ist in Schrittgeschwindigkeit erlaubt. Anrainer:innen können die Straße ebenfalls nur mit Schrittgeschwindigkeit befahren.
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Verbindliche Überholabstände zu Radfahrenden festgelegt
Eine der bekanntesten Änderungen der Novelle ist die Einführung gesetzlich festgelegter Mindestüberholabstände. Motorisierte Fahrzeuge müssen beim Überholen von Fahrrädern und anderen einspurigen Fahrzeugen innerorts grundsätzlich mindestens 1,5 Meter Abstand einhalten, außerorts mindestens 2 Meter.
Auf besonders schmalen Straßen mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von maximal 30 km/h kann innerorts ein Mindestabstand von 1 Meter ausreichend sein. Die Regelung schafft klare Vorgaben und erhöht die Sicherheit beim Überholen.
Gut zu wissen: Seit der Novelle gilt am Ende eines Radwegs im Ortsgebiet das Reißverschlussprinzip. Dadurch wird das Einordnen in den fließenden Verkehr erleichtert. Für Radfahrstreifen war diese Regelung bereits zuvor vorgesehen.
Nebeneinanderfahren und Radfahren in Gruppen erleichtert
Kinder benötigen im Straßenverkehr häufig Unterstützung und Orientierung. Deshalb dürfen Begleitpersonen neben einem Kind auf dem Fahrrad fahren, sofern keine Schienenstraße vorliegt. Darüber hinaus wurde das Nebeneinanderfahren für Radfahrende in Tempo-30-Straßen erleichtert. Voraussetzung bleibt, dass andere Verkehrsteilnehmende weder gefährdet noch unzumutbar behindert werden.
Auch Gruppenfahrten wurden besser geregelt. Fährt eine Gruppe von mindestens zehn Radfahrenden gemeinsam in eine Kreuzung ein, muss ihr das gemeinsame Verlassen der Kreuzung ermöglicht werden, selbst wenn die Ampel inzwischen auf Rot gewechselt hat. Zur besseren Erkennbarkeit müssen die erste und die letzte Person des Verbandes eine Warnweste tragen und das Ende der Gruppe entsprechend kennzeichnen.
Neues Verkehrszeichen: Grünpfeil für den Radverkehr
Mit dem sogenannten Grünpfeil können Behörden an bestimmten Kreuzungen das Rechtsabbiegen bei Rot für Radfahrende erlauben. An T-Kreuzungen kann zusätzlich das Geradeausfahren bei Rot zugelassen werden.
Voraussetzung ist, dass Radfahrende vor dem Weiterfahren anhalten und sicherstellen, dass keine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmender, insbesondere von Fußgänger:innen, entsteht.
Weitere Änderungen für den Radverkehr
Darüber hinaus brachte die 33. StVO-Novelle eine Reihe weiterer Anpassungen:
- Angepasste Strafen bei Ausrüstungsmängeln: Fehlen mehrere vorgeschriebene Ausrüstungsteile am Fahrrad, werden diese nicht mehr einzeln bestraft. Stattdessen erfolgt eine zusammengefasste Verwaltungsstrafe.
- Flexiblere Annäherung an Radfahrerüberfahrten: Die bisher verpflichtende Reduktion auf 10 km/h vor jeder Radfahrerüberfahrt entfiel. Radfahrende müssen ihre Geschwindigkeit nun an die jeweilige Verkehrssituation anpassen.
- Einheitliche Radwegweisung: Österreichweit wurden einheitliche Standards für die Radwegweisung geschaffen. Die neuen Wegweiser erleichtern die Orientierung und verbessern die Wiedererkennbarkeit von Radverkehrsrouten.
- Bessere Voraussetzungen für Radwege im ländlichen Raum: Behörden können unter bestimmten Voraussetzungen die Nutzung von Radverkehrsanlagen durch landwirtschaftliche Fahrzeuge und S-Pedelecs zulassen. Dadurch wurden Hindernisse bei der Planung und Errichtung von Radwegen, insbesondere im ländlichen Raum, reduziert.